Ratgeber

Umzugskosten von der Steuer absetzen: Leitfaden für Österreich

Aktualisiert am 14.08.2026

verified Geprüft am 09.02.2026

Umzugskosten von der Steuer absetzen: Leitfaden für Österreich

Ein Umzug, ob mit einer professionellen Spedition oder in Eigenregie, ist mit finanziellen Aufwendungen verbunden. Die gute Nachricht: In Österreich lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen Teile dieser Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) oder der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, wann der Fiskus sich an Ihrer Übersiedlung beteiligt und welche Belege Sie dafür benötigen.

Der wichtigste Faktor: Die berufliche Veranlassung

Wenn Sie Ihre Umzugskosten beim Finanzamt absetzen möchten, ist der wichtigste und entscheidendste Faktor die “berufliche Veranlassung”. Das österreichische Steuerrecht erlaubt den Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten (bei Unselbständigen) oder Betriebsausgaben (bei Selbständigen) in der Regel nur dann, wenn der Wohnortwechsel nahezu ausschließlich berufliche Gründe hat. Ein rein privater Umzug (z.B. Zusammenzug mit dem Partner oder Bedarf an mehr Wohnraum) ist steuerlich nicht absetzbar (auch nicht als außergewöhnliche Belastung).

Damit das Finanzamt Ihre Rechnung anerkennt, muss diese formell absolut korrekt sein. Hier profitieren Sie von unserer Trifecta des Vertrauens:

  1. Fixpreis und transparente Rechnungslegung: Sie erhalten von uns eine detaillierte, rechtssichere Rechnung (inkl. ausgewiesener Umsatzsteuer), die Sie direkt beim Finanzamt einreichen können.
  2. Absolute Professionalität: Wir trennen auf Wunsch Leistungen auf der Rechnung (z.B. reiner Transport vs. private Entrümpelung), um die steuerliche Geltendmachung zu erleichtern.
  3. Wertanrechnung: Reduziert Ihre Gesamtkosten ohnehin, unabhängig vom Steuerbescheid.

B2C: Wann gilt ein Umzug als “beruflich veranlasst”?

Für private Arbeitnehmer (B2C) erkennt das Finanzamt die berufliche Veranlassung in der Regel in folgenden Fällen an:

  • Antritt einer ersten Arbeitsstelle: Wenn Sie nach dem Studium in Graz Ihre erste feste Anstellung in Wien antreten und dafür umziehen müssen.
  • Wechsel des Arbeitgebers: Wenn Sie den Job wechseln und der neue Arbeitsplatz so weit entfernt ist, dass das tägliche Pendeln vom alten Wohnort unzumutbar wäre (Faustregel: Die Fahrzeit für die tägliche Hin- und Rückfahrt verringert sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde).
  • Versetzung durch den Arbeitgeber: Wenn Ihr aktueller Arbeitgeber Sie an einen anderen Firmenstandort (z.B. von Linz nach Salzburg) versetzt.
  • Arbeitgeber stellt Dienstwohnung: Wenn Sie verpflichtet sind, eine Dienstwohnung (z.B. als Hausmeister oder Portier) am Arbeitsort zu beziehen.

Welche Kosten sind als Werbungskosten absetzbar? Dazu zählen unter anderem:

  • Kosten für das professionelle Umzugsunternehmen (Transport, Möbelpacker, Demontage/Montage).
  • Reisekosten für die Wohnungssuche und am Umzugstag.
  • Kosten für den Mietvertrag (z.B. Vergebührung).
  • Kosten für den Nachsendeauftrag der Post. (Hinweis: Maklerprovisionen für Mietwohnungen werden in bestimmten Fällen ebenfalls anerkannt, jedoch nicht bei Eigentum).

B2B: Betriebsausgaben für Firmenumzüge

Für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler ist die Lage klarer. Ein Firmenumzug (die Verlegung der Büroräume, des Lagers oder der Praxis) ist immer betrieblich veranlasst.

  • Voller Abzug: Die gesamten Kosten für die Übersiedlung durch unser Unternehmen (inklusive IT-Transport, Aktenarchivierung und Halteverbotszonen) stellen voll abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
  • Räumung und Entsorgung: Auch die Kosten für die Räumung des alten Firmenstandorts (z.B. Entsorgung von alten Büromöbeln) können geltend gemacht werden.

Wichtig: Belege aufbewahren!

Das Finanzamt verlangt Beweise. Auch wenn Sie Rechnungen nicht mehr proaktiv der Steuererklärung beilegen müssen, unterliegen Sie der Belegaufbewahrungspflicht (in Österreich meist 7 Jahre).

  • Die Rechnung: Sie muss auf Ihren Namen ausgestellt sein, das Datum, die exakte Leistungsbeschreibung (Umzug von A nach B) und den Rechnungsbetrag ausweisen.
  • Zahlungsnachweis: Das Finanzamt bevorzugt unbare Zahlungen (Banküberweisung). Barzahlungen werden oft kritisch geprüft, auch wenn wir Ihnen bei Barzahlung eine ordnungsgemäße Quittung ausstellen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Umzug und Steuern

Kann ich auch den Kauf von neuen Möbeln für die neue Wohnung von der Steuer absetzen? Nein. Die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen (Möbel, Vorhänge, Teppiche) für die neue Wohnung gehört zu den Kosten der privaten Lebensführung und ist steuerlich nicht abzugsfähig – selbst wenn der Umzug an sich beruflich veranlasst war.

Was ist, wenn mein Arbeitgeber einen Teil der Umzugskosten übernimmt? Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Umzugskostenvergütung (Relocation-Zuschuss) zahlt, müssen Sie diesen Betrag von den Werbungskosten, die Sie beim Finanzamt geltend machen wollen, abziehen. Sie dürfen nur die Kosten absetzen, die Sie tatsächlich selbst wirtschaftlich getragen haben.

Sind Umzugskosten aus gesundheitlichen Gründen als außergewöhnliche Belastung absetzbar? In extremen Ausnahmefällen kann ein rein privater Umzug als “außergewöhnliche Belastung” geltend gemacht werden, wenn er aus zwingenden medizinischen Gründen erfolgt (z.B. wenn eine Gehbehinderung eintritt und der Umzug aus einer Wohnung ohne Lift in eine barrierefreie Wohnung im Erdgeschoss unvermeidlich ist). Hierfür ist jedoch meist ein ärztliches Attest notwendig und es gilt ein einkommensabhängiger Selbstbehalt.

(Haftungsausschluss: Dieser Leitfaden dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine professionelle steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall Ihren Steuerberater oder das zuständige Wohnsitzfinanzamt.)

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